§ 8 Die Vertreterversammlung
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus stimmberechtigten und beratenden Mitgliedern.
(2) Stimmberechtigte Mitglieder sind:
1. die stimmberechtigten Mitglieder der Vorstandschaft;
2. je drei Vertreter der Caritasverbände für die kreisfreien Städte und Landkreise, dies sind der 1. oder 2.Vorsitzende, ein Vertreter der bischöflich ernannten Caritasseelsorger und ein anderes Mitglied; je 60 korporative Mitglieder kann ein weiterer Vertreter benannt werden;
3. je eine Vertreterin jedes Ordens und jeder katholischen Schwesterngemeinschaft, die in der Diözese Würzburg caritativ tätig sind;
4. je ein Vertreter der dem Caritasverband angeschlossenen Fachverbände und caritativen Vereinigungen (§ 5 Abs. 2 Ziff. 3 u.4);
5. je ein Vertreter jedes korporativen, nicht geborenen Mitgliedes;
6. ein Vertreter des Diözesanrates der Katholiken im Bistum Würzburg.
(3) Beratende Mitglieder sind die beratenden Mitglieder des Caritasrates.
(4) Ständige Gäste sind die Geschäftsführer der Gesellschaften mit Beteiligung des Diözesancaritasverbandes.
§ 9 Aufgaben der Vertreterversammlung
Der Vertreterversammlung obliegt insbesondere:
1. Wahl des zweiten Vorsitzenden und der sieben weiteren Mitglieder des Caritasrates ;
2. Wahl der Vertreter für die Delegiertenversammlung des Deutschen Caritasverbandes;
3. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes von Caritasrat und Vorstandschaft;
4. Beschlussfassung über die geprüfte Jahresrechnung und den Haushaltsplan;
5. Benennung des Wirtschaftsprüfers gem. §16 Abs.3 für das folgende Haushaltsjahr;
6. Festlegung einer Mitglieds- und Beitragsordnung;
7. Entlastung des Vorstandes und des Caritasrates;
8. Beratung über Grundfragen der Caritas (Anregungen und Empfehlungen zu Aktionen, Schwerpunktbildungen, Mittelbeschaffungen usw.);
9. Beschlussfassung über Änderung der Satzung, des Verbandszweckes und Auflösung des Verbandes, ausgenommen der Fälle nach § 13 Abs.10 Ziff. 9.